Apotheker
und Personal in der Verantwortung – Kundengeheimnisse weitergeben ist
justitiabel
Nicht nur Ärzte müssen gegenüber Dritten Stillschweigen über ihre Patientenkenntnisse bewahren; eine entsprechende gesetzliche Vorschrift existiert für sämtliche Vertreter von Heilberufen, also auch für Apotheker. Unmissverständlich
nimmt § 203 des Strafgesetzbuches hierauf Bezug: „Wer unbefugt ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (…)
Apotheker anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Was für Apotheker bindend ist, könnte künftig auch auf deren
Angestellte zutreffen. Im gleichen Paragrafen werden auch die „berufsmäßig
tätigen Gehilfen und die Personen gleich[stehen], die bei ihnen zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind“ in die Pflicht genommen. Neben der
gesetzlich verordneten
Schweigepflicht drohen besonders auskunftsfreudigen Mitarbeitern weitere
Strafen, zumal zeitgemäße Arbeitsverträge in der Regel eine entsprechende
Verschwiegenheitsklausel beinhalten. Neben den strafrechtlichen Folgen können bei
Weitergabe von sensiblen Patienteninformationen mitunter zusätzlich
arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen – mit möglicherweise fatalen Auswirkungen
auf die weitere Berufsausübung. Im Fall
eines kürzlich entschiedenen Gerichtsprozesses durch das Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg erfolgte beispielsweise die fristlose Kündigung einer
medizinischen Fachangestellten, die Gesundheitsdaten einer Patientin
fotografiert und per WhatsApp mit dem Kommentar – „...was die schon wieder hat“
– an ihre Tochter geschickt hatte.
Der Rechtsstreit eignet sich hier durchaus als Präzedenzfall,
ist er doch auf sämtliche Angestellte im Ärzte- und Apothekenumfeld übertragbar
und kann so auch auf die Verschwiegenheitspflicht von PTAs, aber auch z. B. von
Kurieren oder Reinigungskräften ausgedehnt werden. Wichtig in diesem
Zusammenhang: Apothekenbesitzer haben eine klar definierte Informationspflicht
gegenüber ihren Mitarbeitern und sollten dabei in jedem Fall ihr gesamtes Personal miteinbeziehen. Die Berufsordnungen
der Apotheker sehen hier vor, dass diese ihr Personal über die gesetzliche
Pflicht zur Verschwiegenheit belehren und dies entsprechend dokumentieren
müssen. Vor diesem Hintergrund kann es im Zweifelsfall durchaus angeraten sein,
die eigenen Mitarbeiter noch mal darauf hinzuweisen, wie wichtig es gerade im
Zeitalter sozialer Netzwerke ist, sorgsam und überaus diskret mit Informationen
umzugehen, welche die eigenen Kunden betreffen.