Kassennachschau
Ein Besuch vom Finanzamt

Wir fassen für Sie zusammen, was es dabei als Apothekeninhaber besonders zu beachten gilt.

Die Kassennachschau
Ein Besuch vom Finanzamt


Im vergangenen Jahrzehnt hat die Finanzverwaltung die Möglichkeiten der digitalen Betriebsprüfung stetig ausgeweitet. GoBD und Verfahrensdokumentation, Kassennachschau und TSE-Pflicht – wir fassen zusammen, was es dabei für Sie als Apothekeninhaber besonders zu beachten gilt.

Während zunächst der Prüfungsschwerpunkt auf der ordnungsgemäßen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Bareinnahmen und -ausgaben liegt, wird bereits seit 2020 der Umfang der Kassennachschau auch auf die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des Kassensystems ausgeweitet. Damit wird das Vorhandensein und die richtige Nutzung einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung am Kassensystem sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht geprüft.


Die TSE ist besonders im Fokus

Spätestens seit dem 1. April 2021 müssen alle elektronischen Kassensysteme über die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Sie stellt die Manipulationssicherheit der Kassendaten sicher.

Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul protokolliert mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs die Eingaben. Eine nachträgliche Änderung der Eingaben darf dabei nicht unerkannt möglich sein. Die dokumentierten Aufzeichnungen werden anschließend fälschungssicher auf dem Speichermedium abgelegt. Über die Schnittstelle wird die Datenübertragung für eine Kassennachschau oder digitale Betriebsprüfung verlässlich gewährleistet.

Die Finanzverwaltung prüft, ob elektronische Kassensysteme über eine TSE verfügen und diese ordnungsgemäß programmiert ist. Aktuell kann das nur vor Ort – in der Apotheke – geprüft werden. Ein beliebtes Prüfinstrument ist die Kassennachschau: Damit können die Prüfer der Finanzverwaltung die Kassenführung in Ihrer Offizin – anders als bei einer klassischen Betriebsprüfung – unangemeldet kontrollieren.

Die Kassennachschau gestattet es den Prüfern, sich ohne vorherige schriftliche Ankündigung einen Einblick in das Kassenbuch und die Kassensysteme – samt Anleitungen und Programmierprotokollen – zu verschaffen. Die genannten Dokumente sind jedoch nur Teil einer von Ihnen zusammenzustellenden Verfahrensdokumentation. Weitere betreffen die Geschäftsprozesse, das Datensicherungskonzept sowie das interne Kontrollsystem (IKS). Letzteres stellt sicher, dass die Vorgänge gemäß den Richtlinien der GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) aufgezeichnet, verarbeitet und archiviert werden.

Auch ein Auszählen der Kasse an Ort und Stelle in Form eines „Kassensturzes“ durch Sie oder einen Ihrer Mitarbeiter kann Teil einer Kassennachschau sein. Beim „Kassensturz“ wird der gezählte „Ist-Betrag“ mit dem „Soll Betrag“ der Kasse verglichen.

Häufig gestellte Fragen
FAQ

Bei einer Kassennachschau darf der Finanzbeamte die Räume der Apotheke unangekündigt betreten. Grundsätzlich kann die Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu jeder Zeit vorgenommen werden. Es muss aber auch damit gerechnet werden, dass Finanzbeamte zunächst einmal in den Geschäftsräumen, die jedermann zugänglich sind, die Kasse und ihre Handhabung beobachten oder „Testkäufe“ tätigen. Die Prüfer müssen sich dabei nicht sofort zu erkennen geben, sondern erst, wenn sie zur Kassen-Nachschau übergehen.

Sollte es zu einer Kassennachschau kommen und hierbei Mängel in der Kassenführung aufgedeckt werden, hat der Prüfer vom Finanzamt das Recht, ohne vorige Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung überzuleiten. Sobald sich ein Amtsträger daher ausweist und mit einer Kassennachschau beginnen möchte, sollte soweit wie möglich kooperiert werden, um eine quasi unangekündigte Außenprüfung zu vermeiden.

  • Lassen sie sich von den Beamten, die zu einer Kassennachschau vor der Tür stehen, den Ausweis zeigen. Der mit der Kassennachschau beauftragte Amtsträger ist verpflichtet, sich auszuweisen!
  • Lassen Sie sich zu Beginn der Kassennachschau den Vordruck „Durchführung einer Kassennachschau“ geben!
  • Rufen Sie unverzüglich Ihren Steuerberater an.
  • Geben Sie gegenüber den Beamten keine weitreichenden Erläuterungen oder Sachverhaltsbeschreibungen ab. Antworten Sie nur auf konkrete Fragen.
  • Bestimmen Sie für den Fall, dass Sie nicht selbst in der Apotheke anwesend sind, einen Ansprechpartner, der den Finanzbeamten Auskunft geben darf. Alle anderen Mitarbeiter sollten keine Gespräche mit dem Finanzbeamten führen und bei Nachfragen auf den Ansprechpartner verweisen.
  • Fertigen Sie Notizen von Ihren Auskünften an! So ist später nachvollziehbar, was gefragt und geantwortet wurde.
  • Sie müssen sich nicht selber belasten! Geben Sie keine Auskünfte, wenn Sie unsicher sind, ob Sie diese Informationen herausgeben sollten.
  • Geben Sie keinesfalls Unterlagen, Dokumente oder Akten „freiwillig“ oder unaufgefordert heraus.
  • Fordern Sie ein Protokoll der Unterlagen an, welche kopiert oder mitgenommen werden!
  1. Die Auskunft zu verlangen (nicht länger als sechs Monate zurück!) über:
     
    • Kassenbuch, Z-Bons, Belege zu Barausgaben oder Privatentnahmen
    • Die Funktionsweise der Kassensysteme
    • Die Bedienungsanleitung sowie das Kassen-Handbuch
    • Programmierprotokolle sowie Verfahrensdokumentation

     
  2. Einen Datenträger mit Kopien der oben genannten Auskünfte zu bekommen
  3. Fotokopien, Scans oder Fotos von Unterlagen oder Belegen anzufertigen
  4. Einen „Kassensturz“ zu verlangen
  5. Öffentlich zugängliche Räume selbständig zu betreten 
  6. Sich nicht-öffentlich zugängliche Räume in Begleitung eines Mitarbeiters zeigen zu lassen
  • Geld zu beschlagnahmen
  • Eigenständig das Geld in der Kasse zu zählen
  • Sich selbst Zugang zum Kassensystem zu verschaffen
  • Verschlossene Schränke oder Behälter zu öffnen 
  • Nicht-öffentlich zugängliche Betriebsräume alleine zu betreten

Hinweis: QR-Code auf dem Kassenbon lohnt sich!

Seit dem 1. Januar 2020 gilt auch für Apotheken eine Belegausgabepflicht. Die notwendigen Angaben auf dem Beleg können – wie bisher – für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder als auslesbarer QR-Code ausgewiesen werden. Der QR-Code muss der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DS-FinV) entsprechen, die auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht wird.

Auch wenn Apotheken aufgrund der hoch technologisierten Warenwirtschaftssysteme nach Einschätzung der meisten Finanzverwaltungsbehörden nicht zu den klassischen „Risikobetrieben“ im Sinne bargeldintensiver Unternehmen gehören, kann durch den freiwilligen Aufdruck des QR-Codes die Wahrscheinlichkeit einer detaillierten Kassennachschau mit nachfolgender Betriebsprüfung deutlich minimiert werden!

Autorin: 

Carmen Brünig
Steuerberaterin,
Branchenleitung Apotheken ETL ADVISION
Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.),
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.),

 

ETL Systeme AG - ETL ADVISION -
Steuerberatungsgesellschaft

Mauerstraße 86-88
10117 Berlin

Telefon: (030) 22641248
Mail: etl-advision@etl.de
Web: www.etl-advision.de

Risiko Kassennachschau
Nachweis der ordnungsgemäßen Kassenführung mit den Tools von IXOS


Den Ablauf einer Kassennachschau haben Sie sicherlich mit Ihrem Steuerberater bereits besprochen und auch eine Checkliste mit diesem erarbeitet, welche griffbereit in der Apotheke liegt. Trotzdem können unangemeldete Besuche einen „Gastgeber“ ganz schön in Verlegenheit bringen.

Die Apothekensoftware IXOS unterstützt den Apotheker im täglichen Umgang mit allen Verkäufen, damit diese sowohl pharmazeutisch als auch buchhalterisch ordnungsgemäß dokumentiert und abgewickelt werden. Insbesondere wird der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht mittels elektronischer Aufzeichnungsgeräte nach $146a AO erfüllt. Alle Apothekenmanagement-Systeme von PHARMATECHNIK-Kunden sind mit einer TSE ausgestattet.


QR-Code auf dem Kassenbon

Nach den Vorgaben der KassenSichV sind auf dem Kassenbon Angaben zur Absicherung der Buchungsdaten aufzudrucken. Diese enthalten technische Angaben der TSE und bestehen meist aus 7 – 10 Textzeilen. Alternativ dazu können Sie auch einen QR-Code, der diese Daten enthält, auf den Kassenbon drucken. Dies ist optional – für den Kassenprüfer genügen die im Klartext auf dem Bon aufgedruckten Informationen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Der QR-Code auf dem Bon kann es dem Prüfer jedoch ermöglichen, eine vereinfachte Kassennachschau durchzuführen, die unbemerkt von der Apotheke abläuft und damit auch nicht ins Tagesgeschäft eingreift. Deshalb kann es von Vorteil sein, den QR-Code-Druck zu aktivieren.

Bei Bedarf lässt sich ein Bon auch nachträglich mit QR-Code nachdrucken. Sobald Sie den QR-Code-Druck aktiviert haben, wird der Code nicht nur bei zukünftigen Bons, sondern auch beim Bon-Nachdruck mit ausgegeben.


Die Einstellung dazu finden Sie im Modul Druckformulare (Menü Systempflege).

Markieren Sie das Druckformular Kassenbon und wählen Sie Konfigurieren – F8.


Im Fenster Kassenbon konfigurieren aktivieren Sie den Eintrag QR-Code für Kassennachschau drucken und bestätigen mit OK – F12.

Der QR-Code wird nun statt der TSE-Daten-Textzeilen auf jeden Kassenbon gedruckt.


Optimalerweise benutzen Sie das IXOS-Kassenbuch, welches sich nach dem Kassenabschluss, egal ob als Z-Bon oder S-Bon, quasi selbst füllt. Die Kontierung ist nach den Vorgaben der ETL Advision hinterlegt. Damit ist wenige Sekunden nach dem Abschluss der Kassenbestand einwandfrei im Kassenbuch abzulesen. Lediglich die Bankeinzahlungen müssen u.U. noch eingetragen werden. Ein Kassensturz ist daher jederzeit problemlos möglich.

Im Zuge der Prüfung kann der Prüfer bei einem digitalen System maschinell auswertbare Daten eventuell auf einem Datenträger verlangen.

Dies ist für den Apotheker oder dessen Stellvertreter jederzeit selbst herstellbar. Das dafür erforderliche Modul „GDPDU & Kassennachschau“ ist im IXOS-Menü unter dem Punkt „Büro“ zu finden. Dort können die Daten selbst generiert werden.


Zunächst kann der DSFinV-K Datenexport erstellt werden. Man gibt den vom Prüfer gewünschten Zeitraum ein und vergibt selbst ein Passwort. Nach wenigen Minuten ist die Datei fertig. Automatisch werden diesen Daten sowohl das Systemeinstellungsprotokoll in der gültigen Version als auch die technische Verfahrensdokumentation beigefügt.


Zusätzlich werden die TSE-Daten zu erstellen sein, dies geht nach dem gleichen Verfahren unter dem Punkt TSE/TAR.


Auch hier werden sicherheitshalber die beiden Pflichtdokumente beigefügt, für den Fall, dass diese Daten solitär vom Finanzbeamten gefordert werden.


Genaue Auskünfte zur TSE und der abgesicherten Rechner des PC-Kassen-Verbundsystems kann der Apotheker ebenfalls selbst ausdrucken lassen. Im Punkt TSE/TAR kann unter der Tastenkombination Alt+F12 Einstellungen in die Grundeinstellungen gewechselt werden. Mit dem Befehl „Datenblatt drucken“ können diese Grundeinstellungen für die Behörde ausgedruckt werden.


Der Ausdruck enthält Angaben zum Inhaber und zur Betriebsstätte, zur aktiven TSE sowie zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen.

Beide Daten werden in der Apotheke auf das Exportlaufwerk „Apotheke…..:Z“ . Dieses Laufwerk ist nur sichtbar, wenn IXOS auf diesem Rechner aktiv läuft und ein Benutzer mit entsprechenden Rechten angemeldet ist. Daher muss darauf geachtet werden, dass Stellvertreter dieses Recht zugewiesen bekommen.

Die Dateien wurden nach diesem Ablauf ordnungsgemäß erstellt.


Weiterführende Informationen zum Thema Kassennachschau finden Sie in der IXOS Onlinehilfe.
 

Autorin:

Irmgard Wessels-Busch

Expert Consultant Apotheken-Warenwirtschaftssysteme

Second-Level Competence Center

Kaufmännische Expertenlösungen

 

Pharmatechnik GmbH & Co.KG

Region West, Bonifaciusring 28, 45309 Essen

 

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